Geltungsdatum: 01.01.2024. Status: AI-Erstentwurf · v3-minimal · v4 erweitert Frontalier-Vollabdeckung.
Worum es geht
Wer eine G-Grenzgängerbewilligung besitzt, also in der Schweiz arbeitet, aber in der Grenzzone eines Nachbarstaates (Frankreich, Deutschland, Österreich, Italien, Liechtenstein) wohnt, und seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegen will, wechselt rechtlich von der G-Bewilligung auf die B-Bewilligung (FZA-Aufenthalt).
Das Verfahren ist im Grundsatz unkompliziert für EU/EFTA-Staatsangehörige, weil das FZA Anhang I Art. 6 den Aufenthaltsanspruch für FZA-Arbeitnehmer·innen mit Schweizer Arbeitsverhältnis kodiert. Es gibt also keinen "G→B-Antrag" als solchen, sondern eine B-Bewilligung-Erstausstellung mit der Schweizer Arbeitstätigkeit als Grundlage.
Verfahrens-Skizze
- Wohnsitz-Verlegung in die Schweiz: Mietvertrag schliessen, Wohnungswechsel vornehmen, Versicherungen anpassen.
- Anmeldung in der Schweizer Wohnsitzgemeinde innerhalb von 14 Tagen ab Eintreffen (AIG Art. 12, siehe Kantonale Anmeldung innert 14 Tagen).
- B-Bewilligung-Antrag beim kantonalen Migrationsamt, die Gemeinde leitet den Antrag in der Regel an die kantonale Behörde weiter.
- Unterlagen:
- Personalausweis / Pass,
- aktuelle G-Bewilligung (wird durch B ersetzt),
- Arbeitsvertrag oder Bestätigung des Arbeitgebers,
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis der Schweizer Wohnung,
- Krankenversicherungsnachweis (siehe unten),
- biometrische Daten werden vor Ort erfasst.
- Krankenversicherungs-Wechsel: Frontalier sind oft von der KVG-Pflicht über das Frankreich-CH-Abkommen (CMU-Frontalier) oder ein anderes Nachbarstaat-System befreit. Mit Wohnsitzverlegung in die Schweiz wird die KVG-Versicherung in der Schweiz obligatorisch (siehe Schweizerische Sozialversicherungen und die Wirkung auf den Permit).
- Anmeldung wird verfügt: in der Regel innerhalb von 2 to 6 Wochen.
Praktische Hinweise
Stellenanmeldepflicht: Für FZA-Staatsangehörige nicht anwendbar, automatischer FZA-Schutz.
Quotenbeschränkung: Für FZA-Staatsangehörige nicht anwendbar.
Familiennachzug: Ehepartner und Kinder können nach FZA Anhang I Art. 3 ebenfalls in die Schweiz übersiedeln; die abgeleitete B-Bewilligung kann gleichzeitig oder nachgelagert beantragt werden.
Steuerliche Folgen: Mit der Wohnsitzverlegung wird die Person in der Schweiz steuerpflichtig. Der Quellensteuerabzug für Frontaliers entfällt, ordentliche Veranlagung tritt an seine Stelle. Aus Permit-Sicht spielt das keine Rolle, aus steuerlicher Sicht ist es eine Lebenslagenänderung.
Strassenverkehr: Schweizer Führerausweis-Umtausch innerhalb von 12 Monaten ab Wohnsitznahme (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV, SR 741.51).
Drittstaaten-Frontaliers
Drittstaaten-G-Inhaber·innen sind seltener (im Wesentlichen alte Kohortenfälle und Sonderfälle) und der Wechsel auf B verläuft über AIG Art. 18-21 (drittstaatliche Erwerbstätigkeit) mit Stellenanmeldepflicht und ggf. Quotenbeschränkung. Diese Datei behandelt diesen Pfad nicht; siehe Die B-Aufenthaltsbewilligung für den ordentlichen Drittstaaten-B-Antragsweg.
Was diese Datei NICHT ist
- keine Frontalier-Vollabdeckung (siehe G-Grenzgängerbewilligung: auf v4 vertagt),
- keine Steuerberatung zum Wohnsitzwechsel,
- keine Empfehlung zur Wahl des Wohnsitz-Kantons,
- keine Beratung zum umgekehrten Pfad (B → G Frontalier-Werden).
Cross-Refs
Die B-Aufenthaltsbewilligung · G-Grenzgängerbewilligung (v4-Stub) · Kantonale Anmeldung innert 14 Tagen · Kantonswechsel (Art. 37 AIG) · FZA/VFP-Glossar · Schweizerische Sozialversicherungen und die Wirkung auf den Permit.
Stand der Quellen: FZA Anhang I per 01.06.2002 mit fortlaufenden Anpassungen · AIG Art. 35 per 01.01.2024 · SEM-Praxis per 2026-Q1.
Nachschau-Pflicht: bei Frontalier-Bilaterals-Änderungen (insbesondere CH-FR Sozialversicherungsabkommen, CH-DE Grenzgängerabkommen).