Verfahrensrecht
Verfahrensrecht
Anmeldefrist nach Einreise. Folgen bei Versäumnis.
Stand: 01.06.2026 · Momentaufnahme
Geltungsdatum: 01.01.2024 — Stand des Bundesrechts zum Zeitpunkt der Erstabfassung. Status: AI-Erstentwurf, ausstehende Gegenzeichnung durch CLR (Lawyer-of-Record). Veröffentlichung erst nach Senior-Counsel-Signoff zulässig (ADR-018).
Wer als ausländische Person in der Schweiz Wohnsitz nimmt — sei es bei der erstmaligen Einreise, sei es bei einem Kantonswechsel, sei es bei einem Gemeindewechsel innerhalb des Kantons — muss sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle der neuen Wohngemeinde persönlich anmelden. Diese Frist steht in VZAE Art. 9 (in Ausführung von AIG Art. 12) und ist eine statutarische, nicht verhandelbare Pflicht. Sie gilt unabhängig von der Permit-Klasse — Drittstaat, EU/EFTA, C, B, L, Ci, F, N und S sind alle erfasst.
Diese Datei beschreibt das prozedurale Verfahren der kantonalen Anmeldung, die parallel zu vollziehenden Anmeldungen (Krankenversicherung, Quellensteuer, berufliche Vorsorge, Schule), die typischerweise verlangten Dokumente und die Konsequenzen einer verpassten Frist. Sie ist eine Pflichten-Übersicht für die ersten 14 Tage, nicht eine Strategie-Datei.
Was diese Datei NICHT ist (Anti-Scope, STRICT):
Die Anmeldung in der Wohngemeinde wird in der gelebten Praxis häufig als bloss kommunale Verwaltungs-Formalität wahrgenommen — ein Schritt, der mit dem Einwohnerregister, der Krankenversicherung und der Steuerveranlagung zusammenhängt, aber nicht mit dem ausländerrechtlichen Status. Dieser Eindruck ist rechtlich falsch. Die Anmeldung in der Wohngemeinde ist der Auslöser für drei verkettete Verfahren:
Folgen einer verspäteten oder unterlassenen Anmeldung treten typischerweise verzögert auf — bei der nächsten Permit-Verlängerung, beim Naturalisations-Antrag, beim Härtefall-Gesuch oder bei einer KV-Prämienverbilligungs-Antragstellung. Diese Datei zielt darauf ab, das verkettete Risiko vor dem Verstreichen der Frist sichtbar zu machen.
FedlexArt. 12 AIG verankert die ausländerrechtliche Anmeldepflicht auf Gesetzes-Stufe. Wer in die Schweiz einreist und eine Bewilligung nach AIG benötigt, muss sich vor Ablauf der bewilligungsfreien Frist oder vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde am Aufenthalts- oder Wohnort anmelden. Die Detail-Ausgestaltung — namentlich die 14-Tages-Frist — ergibt sich aus der Verordnung (VZAE).
Wichtig ist die Trennung zweier Begriffe:
Die Anmeldung eröffnet das Bewilligungs-Verfahren bei Erst-Einreise oder bestätigt den bestehenden Permit-Status bei Kantonswechsel; sie ersetzt die Bewilligung jedoch nicht.
FedlexVZAE Art. 9 ist die zentrale Verordnungs-Norm für die Anmeldepflicht. Wesentliche Inhalte (in der zum Geltungsdatum gültigen Fassung):
FedlexVZAE Art. 9 wird durch die kantonalen Einwohnerkontroll-Verordnungen ergänzt. Die kantonale Praxis unterscheidet sich in der Frage der Online-Voranmeldung, in den akzeptierten Identitäts-Dokumenten und in der Behandlung verspäteter Anmeldungen (siehe Abschnitt 9).
Wer den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt oder den Wohnkanton wechselt, muss sich vor dem Wegzug in der bisherigen Wohngemeinde abmelden (FedlexArt. 15 AIG, FedlexVZAE Art. 15). Bei Kantonswechsel ist die Abmeldung in der alten Gemeinde zwingend, bevor die Anmeldung in der neuen Gemeinde wirksam wird — auch wenn die Verfahren administrativ teilweise verknüpft sind.
Der Vermieter ist nach FedlexArt. 16 AIG verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskunft über die in der Liegenschaft wohnenden ausländischen Personen zu erteilen. In einzelnen Kantonen besteht eine eigenständige Vermieter-Meldepflicht — der Vermieter meldet den Einzug aktiv an die Einwohnerkontrolle. Diese Pflicht ersetzt nicht die persönliche Anmeldung der bewohnenden Person.
FedlexArt. 17 AIG regelt den Aufenthalt während eines hängigen Bewilligungs-Verfahrens. Wer mit einer bewilligungsfreien Einreise in die Schweiz einreist (z.B. mit gültigem Schengen-Visum oder ohne Visum bei visa-befreiter Staatsangehörigkeit) und einen Bewilligungs-Antrag stellt, darf den Entscheid grundsätzlich im Ausland abwarten. Eine Bewilligung zum Aufenthalt während des Verfahrens kann erteilt werden, wenn die Erfolgsaussichten klar gegeben sind. Diese Konstellation ist nicht Gegenstand dieser Datei — sie wird in den permit-spezifischen Dateien behandelt.
FedlexVZAE Art. 10 und Art. 11 konkretisieren die materielle Bewilligungspflicht für Drittstaaten-Angehörige. Wer mit Erwerbsabsicht einreist, untersteht Art. 10; wer ohne Erwerbstätigkeit Wohnsitz nimmt (z.B. Rentner:innen, Studierende, vermögende Privatiers), untersteht Art. 11. Beide Normen sind bewilligungsrechtlich, nicht anmelde-rechtlich — die 14-Tages-Frist gilt unabhängig davon, ob eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird oder nicht.
Die Anmeldepflicht trifft alle ausländischen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Die folgende Aufzählung ist nicht abschliessend, deckt aber die häufigsten Konstellationen ab:
Cross-Link: framework/fw_aig_vzae_glossary.md für die statutarischen Definitionen.
Das Verfahren ist administrativ und kann je nach Kanton und Gemeinde in Details abweichen. Die folgende Skizze beschreibt die Bundes-Rahmenstruktur; kantonale Variationen sind mit VERIFY markiert.
Die Anmeldung erfolgt persönlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde. Bei einer Familienanmeldung müssen grundsätzlich alle volljährigen Familienmitglieder persönlich erscheinen; minderjährige Kinder werden durch die Sorgeberechtigten angemeldet.
VERIFY: Einzelne Gemeinden bieten eine Online-Voranmeldung mit anschliessendem persönlichen Termin zur Identitäts-Verifikation an. Vollständig digitale Anmeldungen ohne Präsenztermin sind in der Mehrzahl der Kantone noch nicht etabliert (Stand 2026, mit kantonalen Pilot-Projekten in ZH, GE, BS und VD).
Die Wohngemeinde verlangt typischerweise die folgenden Dokumente (kantonale Variationen — siehe Abschnitt 4):
VERIFY: Die exakte Dokumenten-Liste variiert kantonal und sogar kommunal. Personen mit Apostille-pflichtigen Urkunden (Geburts-, Heirats- und Scheidungs-Urkunden aus Nicht-Schengen-Staaten) sollten die Beschaffung der Apostille vor der Einreise in die Wege leiten — die nachträgliche Beschaffung verzögert das Verfahren erheblich.
Die Wohngemeinde erfasst die Personalien im kantonalen Einwohnerregister (regulär gestützt auf das Registerharmonisierungsgesetz RHG, SR 431.02) und stellt einen Gemeinde-Anmelde-Bestätigungs-Schein aus. Dieser Schein dient typischerweise als Nachweis gegenüber Krankenversicherern, Banken, Mobilfunk-Anbietern und Schulgemeinden.
Für Drittstaat-Angehörige wird zusätzlich der Bewilligungs-Antrag beim kantonalen Migrationsamt vorbereitet oder eröffnet — entweder durch die Gemeinde direkt (im Rahmen der Datenweiterleitung) oder durch die anmeldende Person an das Migrationsamt.
Die Gemeinde leitet die Anmeldedaten an das kantonale Migrationsamt weiter. Bei Erst-Einreise mit Permit-Antrag eröffnet das Migrationsamt das Bewilligungs-Verfahren; bei Kantonswechsel wird die bestehende Bewilligung administrativ übernommen oder — bei B-Drittstaaten — wird ein Bewilligungs-Antrag eröffnet (Art. 37 Abs. 1 + 2 AIG). Bei Gemeindewechsel innerhalb des Kantons wird lediglich die Wohnsitz-Adresse aktualisiert; der Permit-Ausweis bleibt im Regelfall gültig, kann aber neu ausgestellt werden, wenn die Adresse auf der Karte abweicht.
Bei erstmaliger Einreise stellt das kantonale Migrationsamt den Ausländer-Ausweis aus (B, C, L, Ci je nach Konstellation). Die Bearbeitungsdauer beträgt typischerweise mehrere Wochen — VERIFY: Bandbreite 4–12 Wochen je nach Kanton, Permit-Klasse und Verfahrensaufwand. Bei Kantonswechsel mit Bewilligungspflicht (B-Drittstaat) ist die Frist ähnlich; bei Anspruchs-Wechsel (C, EU/EFTA) ist sie regelmässig kürzer.
Während des Verfahrens kann eine vorläufige Anmelde-Bestätigung als Aufenthalts-Nachweis dienen. Sie ersetzt jedoch nicht den definitiven Ausländer-Ausweis und sollte nicht für irreversible Verpflichtungen (z.B. Kreditverträge mit Permit-Vorlage-Klauseln) verwendet werden.
Die folgende Übersicht ist eine Bundes-Default-Liste. Kantonale und kommunale Variationen sind häufig und müssen mit der jeweiligen Einwohnerkontrolle oder dem kantonalen Migrationsamt abgeklärt werden.
* Bei EU/EFTA-Bürger:innen reicht die nationale Identitätskarte; ein Pass ist nicht zwingend erforderlich, aber praktisch nützlich.
VERIFY: Die kantonale Praxis variiert insbesondere bei: (a) der Akzeptanz von gekürzten Heiratsregister-Auszügen anstelle der Original-Urkunde, (b) den Apostille- und Übersetzungs-Anforderungen, (c) der Frist zur Nachreichung des Krankenversicherungs-Nachweises, (d) dem Sprachnachweis bei Familiennachzug. Lawyer-of-record-Spot-Check in den Major-Cantons (ZH, BE, VD, GE, BS, TI) ist vorgesehen.
Wer in der Schweiz Wohnsitz nimmt, untersteht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG Art. 3 und Art. 4 sowie KVV Art. 1 und Art. 7. Die Versicherungs-Pflicht beginnt mit der Wohnsitznahme; der Versicherungs-Abschluss muss innert drei Monaten nach Wohnsitznahme erfolgen. Bei rechtzeitigem Abschluss gilt der Versicherungs-Schutz rückwirkend ab Wohnsitznahme (KVV Art. 7).
Bei verpasster 3-Monats-Frist weist das kantonale Sozialversicherungs-Amt der Person eine Versicherung von Amtes wegen zu — typischerweise zu einem höheren Tarif und ohne Versicherer-Wahlfreiheit. Zudem werden Prämien rückwirkend ab Wohnsitznahme geschuldet. In Kantonen mit kantonaler Prämienverbilligung kann die rückwirkende Belastung durch verspätete Anmeldung den Anspruch auf Prämienverbilligung im laufenden Jahr beeinträchtigen.
Anti-Scope (STRICT): SIP nennt keine Versicherer, keine Tarife, keine Vergleichs-Tools und keine Prämienverbilligungs-Strategie. Die Wahl der Krankenversicherung ist eine wirtschaftliche und gesundheitliche Entscheidung der Person, nicht Gegenstand der ausländerrechtlichen Beratung.
Cross-Link zu öffentlichen, neutralen Quellen:
Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Erwerbseinkommen unterstehen grundsätzlich der Quellensteuer (Quellensteuer-Pflicht für Personen ohne C-Bewilligung; mit C-Bewilligung erfolgt die ordentliche Veranlagung gleich wie für Schweizer Steuerpflichtige). Die Quellensteuer wird durch den Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogen und an die Steuerbehörde abgeliefert — die anmeldende Person muss in der Regel keine eigenständige Steueranmeldung zur Eröffnung der Quellensteuer vornehmen.
Ergänzende ordentliche Veranlagung wird obligatorisch, wenn das Jahres-Bruttoeinkommen CHF 120'000 übersteigt (Schwelle in den meisten Kantonen; VERIFY kantonale Schwellen). Personen unterhalb dieser Schwelle können einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) stellen — typischerweise bis Ende März des Folgejahres. Die NOV ist insbesondere relevant bei substanziellen abzugsfähigen Posten (Pillar 3a, Berufsauslagen, Liegenschaftsunterhalt).
Anti-Scope (STRICT): SIP gibt keine Steuerberatung. Die Frage, ob und wann eine NOV beantragt werden soll, die Optimierung von Pillar-3a-Einzahlungen und die Wahl des Steuer-Wohnsitzes innerhalb der Schweiz sind steuerrechtliche und persönlich-wirtschaftliche Entscheidungen, die in den Kompetenzbereich von Steuerberatung und Treuhand fallen.
Cross-Link: kantonale Steuerverwaltungen, Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für rechtliche Grundlagen.
Wer in der Schweiz erwerbstätig wird und ein AHV-pflichtiges Jahres-Einkommen über der BVG-Eintritts-Schwelle erzielt, untersteht der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG SR 831.40. Die Anmeldung bei der Pensionskasse erfolgt durch den Arbeitgeber — die anmeldende Person muss in der Regel keine eigenständige Anmeldung vornehmen.
VERIFY: Die aktuelle BVG-Eintritts-Schwelle für 2026 ist bei der Eidgenössischen Sozialversicherungs-Verwaltung (BSV) zu konsultieren; sie wird periodisch durch Bundesratsverordnung angepasst. Die letzte verlässlich dokumentierte Schwelle liegt bei rund CHF 22'050 Jahres-Bruttolohn (Stand 2024); für 2026 ist eine Aktualisierung möglich.
Anti-Scope: SIP berät nicht zur Pensionskassen-Wahl bei Mehrfach-Anstellung, nicht zur freiwilligen Einkaufs-Strategie und nicht zur Säule-3a-Optimierung. Diese Themen fallen in die Kompetenz von Vorsorge-Beratung.
Der Kantonswechsel ist kein blosser Gemeindewechsel; er löst nach FedlexArt. 37 AIG einen eigenständigen Verfahrensschritt beim kantonalen Migrationsamt aus. Die Kurzfassung:
Cross-Link: life-events/le_canton_change_art37.md für die detaillierte Verfahrens-Analyse, kantonale Praxis-Variation und die typischen Silent-Failure-Modes.
Ein Wohnsitzwechsel innerhalb desselben Kantons löst keine neue Bewilligungs-Prüfung aus, ist aber dennoch anmeldepflichtig:
VERIFY: Die kommunale Anmelde-Praxis variiert in den geforderten Dokumenten und in den Bearbeitungs-Modalitäten. In einigen grösseren Städten (Zürich, Genf, Basel, Lausanne, Bern) sind Voranmelde-Termine erforderlich; in kleineren Gemeinden ist die direkte Vorsprache während Bürozeiten möglich.
Wer innerhalb des Kantons mehrfach umzieht, muss bei jedem Umzug erneut anmelden — auch wenn der Umzug nur wenige Monate andauert. Eine nicht angemeldete Zweitwohnsitz-Nutzung kann ausländerrechtlich problematisch werden, wenn der gemeldete Wohnsitz nicht dem tatsächlichen Lebens-Mittelpunkt entspricht.
Die 14-Tages-Frist ist eine statutarische Pflicht, deren Verletzung administrative und ausländerrechtliche Konsequenzen auslösen kann.
Cross-Link: life-events/le_expulsion_art62_63.md für die Widerrufs-Konsequenzen, procedure/proc_appeal_pathway.md für den Beschwerdeweg gegen Übertretungs-Verfügungen oder Permit-Konsequenzen.
Die obligatorische Schulpflicht beginnt in der Schweiz ab dem 4. Lebensjahr (Eintritt in den Kindergarten) und variiert in den genauen Stichtag-Regelungen kantonal. Die Schul-Anmeldung erfolgt bei der Schulgemeinde des Wohnsitzes, typischerweise parallel zur Einwohner-Anmeldung oder im Anschluss an diese.
Wesentliche Punkte:
Cross-Link: life-events/le_birth_to_permit_holder.md für die kombinierte Anmelde-Sequenz Geburt-Anmeldung-Permit-Antrag-Schule, sowie für die Sonderfragen bei in der Schweiz geborenen Kindern ausländischer Eltern.
Eine häufige Quelle von Verwirrung ist die Gleichsetzung von Anmeldung und Permit-Erteilung. Die beiden Verfahren sind rechtlich unterschiedlich:
Bei erstmaliger Einreise laufen die beiden Verfahren parallel: die Anmeldung bei der Gemeinde löst die Datenweiterleitung an das Migrationsamt aus, das den Bewilligungs-Antrag eröffnet. Der Ausländer-Ausweis wird erst nach positivem Bewilligungs-Entscheid ausgestellt — die vorläufige Anmelde-Bestätigung der Gemeinde ersetzt ihn nicht.
Bei Kantonswechsel mit bestehendem Permit ist die Anmeldung administrativ; die Permit-Übernahme oder Neu-Bewilligung erfolgt separat (siehe Abschnitt 8 und life-events/le_canton_change_art37.md).
Bei Gemeindewechsel innerhalb des Kantons ist die Permit-Bewilligung nicht betroffen; die Anmeldung dient ausschliesslich der Wohnsitz-Aktualisierung.
Die digitale Anmelde-Praxis variiert in der Schweiz kantonal und kommunal stark. Stand 2026:
Risiko bei rein digitaler Anmeldung: Eine Online-Voranmeldung ohne anschliessenden Präsenz-Termin gilt typischerweise nicht als fristwahrend, bis die persönliche Identitäts-Erfassung erfolgt ist. Wer die 14-Tages-Frist mit einer rein digitalen Voranmeldung wahren will, sollte mit der jeweiligen Gemeinde abklären, ob der Termin innerhalb der Frist möglich ist; wenn nicht, ist die persönliche Vorsprache vor Fristablauf der sichere Weg.
VERIFY: Die digitale Anmelde-Praxis 2026 ist im Fluss. eID-Einführung und kantonale eUmzug-Plattformen werden den Verfahrensweg in den nächsten Jahren verändern. Lawyer-of-record-Spot-Check pro Major-Canton wird halbjährlich aktualisiert.
Für Personen im Asyl- oder Schutz-Verfahren gelten eigene Anmelde-Regeln, die teilweise vom Standard-Verfahren abweichen:
Cross-Link: framework/fw_asylg_glossary.md für die statutarischen Definitionen, Zuteilungs-Mechanik und Verfahrens-Sequenzen.
Anti-Scope: SIP gibt keine Asyl-Verfahrens-Strategie. Asyl-Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten und erfordern spezialisierte anwaltliche Vertretung (Cross-Link: procedure/proc_appeal_pathway.md).
Editorial-Marker: Diese Datei ist als AI-Erstentwurf ausgewiesen. Sie bedarf der Gegenzeichnung durch CLR (Lawyer-of-Record) und einer kantonalen Praxis-Verifikation in mindestens den Major-Cantons ZH, BE, VD, GE, BS und TI, bevor sie als veröffentlichter Kanon-Eintrag des SIP-v3-Korpus gilt (ADR-018). Stale-Threshold: 180 Tage ab last_reviewed.
Stand: 01.06.2026 · Momentaufnahme
Entspricht dem zitierten Recht zum Zeitpunkt der Momentaufnahme — kein Nachweis der aktuellen Geltung.
Häufige Fragen
Konkrete Fragen, die rund um Kantonale Anmeldung — 14 Tage oft gestellt werden.
Eigene Frage stellenInnert 14 Tagen nach Einreise bei der Wohngemeinde (Art. 12 AIG). Frist gilt ab tatsächlichem Wohnsitzbezug, nicht ab Visumserteilung. Bei Drittstaater mit Bewilligung im Heimatland: zusätzlich Einreise innert 6 Monaten ab Bewilligung möglich.
Gesetzesartikel
AIG Art. 12 SR 142.20 — Anmeldepflicht
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_12AIG Art. 15 SR 142.20 — Abmeldepflicht
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_15AIG Art. 16 SR 142.20 — Meldepflicht des Vermieters
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_16AIG Art. 17 SR 142.20 — Aufenthalt bis zum Entscheid
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_17AIG Art. 37 SR 142.20 — Wechsel des Wohnkantons
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_37AIG Art. 120 SR 142.20 — Übertretungen
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_120VZAE Art. 9 SR 142.201 — Anmeldung
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de#art_9VZAE Art. 10 SR 142.201 — Bewilligungspflicht bei Erwerbstätigkeit
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de#art_10VZAE Art. 11 SR 142.201 — Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de#art_11VZAE Art. 15 SR 142.201 — Abmeldung
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/de#art_15KVG Art. 3 SR 832.10 — Versicherungspflicht
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_3KVV Art. 1 SR 832.102 — Versicherungspflicht
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de#art_1KVV Art. 7 SR 832.102 — Beginn und Ende der Versicherung
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/de#art_7BVG SR 831.40 — Berufliche Vorsorge
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/deRHG SR 431.02 — Registerharmonisierungsgesetz
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/103/deSEM Aufenthalt — Themenseite
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt.htmlPriminfo BAG — Krankenversicherungs-Prämien
https://www.priminfo.admin.ch/de/life-events/le_canton_change_art37.md.framework/fw_asylg_glossary.md.life-events/le_marriage_to_foreigner.md),| Dokument | Drittstaat (B/L) | EU/EFTA (B/L) | C-Inhaber:innen (Kantonswechsel) | Ehegatt:innen / Familie |
|---|
| Pass (gültig) | Pflicht | Pflicht* | Pflicht | Pflicht |
| Nationale ID | nicht ausreichend | ausreichend | nicht ausreichend | nicht ausreichend |
| Mietvertrag / Wohnungs-Nachweis | Pflicht | Pflicht | Pflicht | Pflicht |
| Arbeitsvertrag | Pflicht | Pflicht (bei Erwerbstätigkeit) | nicht standard | je nach Konstellation |
| Heiratsurkunde (Apostille) | bei verheiratet | bei verheiratet | bei Adresse-Aktualisierung | Pflicht |
| Geburtsurkunden Kinder | bei minderjährigen Kindern | bei minderjährigen Kindern | bei Familienzuzug | Pflicht |
| Krankenversicherungs-Nachweis | innert 3 Monaten | innert 3 Monaten | innert 3 Monaten (sofern KV-Wechsel) | innert 3 Monaten |
| Sprachnachweis | je nach Permit-Konstellation (B mit Integrationsvereinbarung) | nicht standard | je nach kantonaler Praxis | bei Familiennachzug |
life-events/le_expulsion_art62_63.md.framework/fw_aig_vzae_glossary.md — AIG- und VZAE-Begriffsglossar, statutarische Rahmung,framework/fw_asylg_glossary.md — AsylG-Glossar, N-/F-/S-Permit-Regime,framework/fw_fza_vfp_glossary.md — FZA und freie Wohnsitzwahl der EU/EFTA-Bürger:innen,life-events/le_canton_change_art37.md — Kantonswechsel-Verfahren im Detail (FedlexArt. 37 AIG),life-events/le_birth_to_permit_holder.md — Geburt eines Kindes und Anmelde-Sequenz,life-events/le_expulsion_art62_63.md — Widerruf bei Pflicht-Verstössen,life-events/le_marriage_to_foreigner.md — Heiratsurkunde-Apostille und Anmelde-Anforderungen,procedure/proc_appeal_pathway.md — Beschwerdeweg gegen ausländerrechtliche Verfügungen,framework/fw_cantonal_acts_index.md — kantonale Einwohnerkontroll- und Migrationsgesetze.Weiter im Verfahrensrecht
Der Beschwerdeweg
Vom kantonalen Entscheid bis zum Bundesgericht. Stufen, Fristen, Kosten.
LesenFristen — Übersichtstabelle
Alle Fristen migrationsrechtlicher Verfahren auf einer Seite.
LesenGebühren 2026
Verfahrensgebühren, Bewilligungskosten, Beschwerdegebühren — aktuell.
LesenVerlängerungsverfahren
Wann beantragen, wo, mit welchen Belegen — pro Bewilligungsart.
LesenDokumente · Apostille
Welche Dokumente legalisiert werden müssen, Haager Übereinkommen, Kosten.
LesenDiplomanerkennung — MEBEKO
Anerkennung ausländischer Abschlüsse für reglementierte Berufe.
Lesen