Verfahrensrecht
Umstieg von der Grenzgänger- in die ordentliche Aufenthaltsbewilligung.
Stand: 01.06.2026 · Momentaufnahme
Geltungsdatum: 01.01.2024. Status: AI-Erstentwurf · v3-minimal · v4 erweitert Frontalier-Vollabdeckung.
Wer eine G-Grenzgängerbewilligung besitzt — also in der Schweiz arbeitet, aber in der Grenzzone eines Nachbarstaates (Frankreich, Deutschland, Österreich, Italien, Liechtenstein) wohnt — und seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegen will, wechselt rechtlich von der G-Bewilligung auf die B-Bewilligung (FZA-Aufenthalt).
Das Verfahren ist im Grundsatz unkompliziert für EU/EFTA-Staatsangehörige, weil das FZA Anhang I Art. 7 den Aufenthaltsanspruch für FZA-Arbeitnehmer·innen mit Schweizer Arbeitsverhältnis kodiert. Es gibt also keinen "G→B-Antrag" als solchen, sondern eine B-Bewilligung-Erstausstellung mit der Schweizer Arbeitstätigkeit als Grundlage.
Stellenanmeldepflicht: Für FZA-Staatsangehörige nicht anwendbar — automatischer FZA-Schutz.
Quotenbeschränkung: Für FZA-Staatsangehörige nicht anwendbar.
Familiennachzug: Ehepartner und Kinder können nach FZA Anhang I Art. 3 ebenfalls in die Schweiz übersiedeln; die abgeleitete B-Bewilligung kann gleichzeitig oder nachgelagert beantragt werden.
Steuerliche Folgen: Mit der Wohnsitzverlegung wird die Person in der Schweiz steuerpflichtig. Der Quellensteuerabzug für Frontaliers entfällt, ordentliche Veranlagung tritt an seine Stelle. Aus Permit-Sicht spielt das keine Rolle, aus steuerlicher Sicht ist es eine Lebenslagenänderung.
Strassenverkehr: Schweizer Führerausweis-Umtausch innerhalb von 12 Monaten ab Wohnsitznahme (FZG Art. 42).
Drittstaaten-G-Inhaber·innen sind seltener (im Wesentlichen alte Kohortenfälle und Sonderfälle) und der Wechsel auf B verläuft über AIG Art. 18-21 (drittstaatliche Erwerbstätigkeit) mit Stellenanmeldepflicht und ggf. Quotenbeschränkung. Diese Datei behandelt diesen Pfad nicht; siehe permits/permit_b_resident.md für den ordentlichen Drittstaaten-B-Antragsweg.
permits/permit_g_frontalier.md — auf v4 vertagt),permits/permit_b_resident.md · permits/permit_g_frontalier.md (v4-Stub) · proc_kantonal_registration_14days.md · le_canton_change_art37.md · framework/fw_fza_vfp_glossary.md · framework/fw_social_insurance_and_permit_impact.md
Stand der Quellen: FZA Anhang I per 01.06.2002 mit fortlaufenden Anpassungen · FedlexAIG Art. 35 per 01.01.2024 · SEM-Praxis per 2026-Q1.
Nachschau-Pflicht: bei Frontalier-Bilaterals-Änderungen (insbesondere CH-FR Sozialversicherungsabkommen, CH-DE Grenzgängerabkommen).
Stand: 01.06.2026 · Momentaufnahme
Entspricht dem zitierten Recht zum Zeitpunkt der Momentaufnahme — kein Nachweis der aktuellen Geltung.
Häufige Fragen
Konkrete Fragen, die rund um G → B — Reverse-Frontalier oft gestellt werden.
Eigene Frage stellenWenn du in die Schweiz ziehst, statt im Nachbarland zu bleiben. Vorteile: weniger Pendlerzeit, freier Stellenwechsel ohne Permit-Anpassung, Permit-C-Aussicht nach 5/10 Jahren, Sozialversicherung vereinfacht (nur Schweiz), Kinder können hier zur Schule. Nachteile: höhere Lebenshaltungskosten in der Schweiz, andere Steuer-Situation.
Gesetzesartikel
FZA Anhang I Art. 7 — Aufenthaltsrecht Arbeitnehmer
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/243/deAIG SR 142.20 Art. 35 — G-Bewilligung
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/deVZAE SR 142.201 Art. 9 + 38-39
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/759/deSEM — G-Grenzgängerbewilligung
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/g-grenzgaengerbewilligung.htmlproc_kantonal_registration_14days.md).framework/fw_social_insurance_and_permit_impact.md).Weiter im Verfahrensrecht
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