Worum es geht

Eine Betreibung ist das schweizerische Verfahren zur zwangsweisen Eintreibung von Geldforderungen, geregelt im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Sie ist zunächst eine zivil- bzw. vollstreckungsrechtliche und keine aufenthaltsrechtliche Massnahme. Mittelbar kann sie jedoch in drei Bereichen aufenthaltsrechtliche Folgen entfalten:

  • bei der Verlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (B, C),
  • bei der Beurteilung eines möglichen Widerrufs der Bewilligung nach Art. 62 AIG und Art. 63 AIG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20), insbesondere in Kombination mit erheblichem Sozialhilfe-Bezug, und
  • bei der ordentlichen Einbürgerung als Element der Beachtung der Rechtsordnung und der wirtschaftlichen Eingliederung nach Art. 11 BüG und Art. 12 BüG (Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht, BüG, SR 141.0).

Diese Datei beschreibt die rechtliche Struktur, ohne im Einzelfall Erfolgsaussichten zu beurteilen. Sie macht ausdrücklich keine Aussage darüber, ob eine bestimmte Betreibungs-Konstellation zu einem Widerruf oder einer Verweigerung führen wird, diese Beurteilung erfolgt einzelfallabhängig durch die zuständige Behörde, das kantonale Verwaltungsgericht und letztinstanzlich das Bundesgericht.

Warum diese Datei besteht, die mittelbare aufenthaltsrechtliche Dimension

Personen mit Schweizer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sehen sich bei finanzieller Belastung, Arbeitsplatzverlust, Krankheit, Trennung, Mieterhöhung, nicht selten mit Betreibungen konfrontiert. In der Wahrnehmung vieler Betroffener ist die Betreibung primär ein Schulden-Problem; die aufenthaltsrechtliche Tragweite wird häufig erst dann sichtbar, wenn das Migrationsamt oder die Naturalisationsbehörde im Rahmen einer Verlängerung oder eines Einbürgerungs-Antrags einen Betreibungsregister-Auszug verlangt.

Übersicht, was ist eine Betreibung?

Eine Betreibung ist ein zwangsvollstreckungsrechtliches Verfahren, mit dem Gläubigerinnen und Gläubiger offene Geldforderungen gegen Schuldnerinnen und Schuldner durchsetzen. Das Verfahren ist im SchKG (SR 281.1) geregelt.

Phasen des Betreibungsverfahrens (vereinfacht)

  1. Betreibungsbegehren (Art. 67 SchKG): Die Gläubigerin/der Gläubiger stellt schriftlich den Antrag beim zuständigen Betreibungsamt. Voraussetzung ist kein Gerichtsurteil, die blosse Behauptung der Forderung genügt für die Einleitung.
  2. Zahlungsbefehl (Art. 69 SchKG): Das Betreibungsamt erlässt den Zahlungsbefehl und stellt ihn der schuldnerischen Person zu. Diese kann innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 SchKG), wodurch das Verfahren bis zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Rechtsöffnung) gehemmt wird.
  3. Rechtsöffnung: Bei erhobenem Rechtsvorschlag muss die Gläubigerin/der Gläubiger entweder einen Rechtsöffnungstitel (Urteil, Schuldanerkennung) vorlegen und Rechtsöffnung verlangen, oder die Forderung im ordentlichen Prozessweg geltend machen.
  4. Pfändung oder Konkursandrohung: Nach beseitigtem Rechtsvorschlag folgt, je nach betriebener Person, die Pfändung (Art. 89 SchKG und die folgenden Bestimmungen) oder, bei im Handelsregister eingetragenen Personen, die Konkursandrohung.

Wichtig zur Einordnung

Eine Betreibung allein begründet noch keine bestätigte Forderung. Eine eingetragene Betreibung kann auf einer rein behaupteten und tatsächlich unberechtigten Forderung beruhen. Genau aus diesem Grund unterscheiden Behörden und Gerichte bei der aufenthaltsrechtlichen Bewertung zwischen blossen Betreibungs-Einträgen einerseits und rechtskräftig festgestellten oder tatsächlich offenen Schulden andererseits. Die genaue Gewichtung im Einzelfall ist kantonal unterschiedlich und einzelfallabhängig; sie wird im Rahmen der Gesamtbeurteilung vorgenommen und lässt sich nicht generell-abstrakt quantifizieren.

Das Betreibungsregister und der Betreibungsauszug

Rechtsgrundlage

Art. 8a SchKG regelt das Einsichtsrecht ins Betreibungsregister. Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann gegen Gebühr einen Auszug aus dem Register erhalten, typische Anwendungsfälle sind Vermieterinnen und Vermieter, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Banken bei der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses, ferner Behörden bei Verfahren mit finanzieller Dimension.

Der Auszug nennt die in der jeweiligen Betreibungs-Region eingetragenen Betreibungen. Die Bestellung ist gebührenpflichtig; die Höhe richtet sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG und nach der zuständigen kantonalen Stelle. Die aktuellen Gebührensätze sind beim örtlich zuständigen Betreibungsamt bzw. über das Bundesamt für Justiz (Schuldbetreibung und Konkurs) abzurufen; diese Datei nennt bewusst keinen festen Frankenbetrag, da die Sätze je nach Stelle und Bezugsform variieren.

Zeitliche Wirkung, der „Fünf-Jahres-Horizont"

Nach Art. 8a Abs. 4 SchKG werden Betreibungen Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht, wenn seit dem Abschluss des Verfahrens mehr als fünf Jahre vergangen sind. Der Datensatz im Archiv des Betreibungsamts bleibt typischerweise länger erhalten, ist aber für Dritte über den Standard-Auszug nach Ablauf dieser Frist nicht mehr einsehbar.

Bezahlung der Forderung, Folge für den Eintrag

Die blosse Bezahlung einer Forderung führt nicht ohne Weiteres zur sofortigen Entfernung der entsprechenden Betreibung aus dem Auszug. Der Eintrag bleibt im Rahmen der gesetzlichen Frist grundsätzlich bestehen. Schuldnerinnen und Schuldner können nach Bezahlung verlangen, dass der Stand der Forderung (Erledigung, Rückzug) im Verfahren nachvollzogen wird; die genaue verfahrensmässige Ausgestaltung, etwa der Nachweis durch Quittung oder Rückzugserklärung der Gläubigerin/des Gläubigers, wird vom zuständigen Betreibungsamt geführt.

In bestimmten Konstellationen, etwa bei einer Betreibung, deren Gläubiger:in das Begehren zurückzieht oder deren Grundlosigkeit feststeht, kann die schuldnerische Person beim Betreibungsamt nach Massgabe von Art. 8a Abs. 3 SchKG beantragen, dass die Betreibung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht wird. Diese Möglichkeit ist gesetzlich an Voraussetzungen geknüpft und einzelfallabhängig; die konkrete Beurteilung obliegt dem Betreibungsamt.

Zentrale Begrenzung

Es gibt in der Schweiz kein einziges nationales Betreibungsregister. Auszüge werden pro Betreibungsamt (Betreibungskreis) erstellt. Wer in verschiedenen Kantonen oder Bezirken gewohnt hat, kann in mehreren Registern eingetragen sein. Behörden, die einen umfassenden Eindruck verlangen, zum Beispiel Naturalisationsbehörden, fordern in der Praxis Auszüge aus den relevanten Wohnsitz-Betreibungskreisen der letzten Jahre; der genaue zeitliche Umfang ergibt sich aus der jeweils anwendbaren kantonalen bzw. kommunalen Einbürgerungsregelung und ist dort zu erfragen.

AIG-Auswirkungen, Betreibung im Kontext von Permit-Verlängerung und Widerruf

B-Bewilligung, Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG

Art. 62 AIG zählt die Widerrufsgründe für Aufenthaltsbewilligungen (B, L) auf. Im Kontext finanzieller Belastung sind insbesondere relevant:

  • Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG: wenn die ausländische Person oder eine Person, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
  • Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG: wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet.

Wichtige Klarstellung: Eine Betreibung allein ist kein eigenständiger Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG. Schulden oder Betreibungen führen für sich genommen nicht zum Widerruf; die Widerrufsgründe knüpfen an Sozialhilfe-Abhängigkeit bzw. an Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung an. Eine Betreibung kann allenfalls als eines von mehreren Indizien in einer Gesamtbeurteilung herangezogen werden, etwa als Anhaltspunkt für die wirtschaftliche Stabilität im Rahmen der Integrations-Beurteilung (Art. 58a AIG). Ob und wie stark ein solches Indiz gewichtet wird, ist einzelfallabhängig und der Behörde sowie den Gerichten vorbehalten.

C-Bewilligung, Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG

Art. 63 AIG regelt die Widerrufsgründe für die Niederlassungsbewilligung C. Die Hürden sind höher als bei der B-Bewilligung:

  • Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG: wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet.
  • Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG: wenn die ausländische Person oder eine Person, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Einen besonderen Schutz für langjährig Niedergelassene gibt es nicht mehr: Die frühere 15-Jahres-Regel (aArt. 63 Abs. 2 AIG) wurde per 1. Januar 2019 ersetzt; die Aufenthaltsdauer zählt heute nur noch in der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 96 AIG). Auch hier gilt: Betreibungen allein begründen keinen Widerruf. In Kombination mit erheblicher und dauerhafter Sozialhilfe-Abhängigkeit kann die Gesamtbeurteilung jedoch ungünstig ausfallen, wobei der entscheidende Anknüpfungspunkt die Sozialhilfe-Abhängigkeit bleibt, nicht die Betreibung als solche.

Die C-Niederlassungsbewilligung enthält die ausführliche Darstellung der C-Bewilligung; der Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art. 62 und 63 AIG) (in Vorbereitung) widmet sich spezifisch dem Widerrufs-Verfahren.

Rechtsprechungs-Linie, Schwere der Sozialhilfe-Abhängigkeit

Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zu Art. 62 AIG und Art. 63 AIG präzisiert, dass Sozialhilfe-Bezug nur dann widerrufsrelevant ist, wenn er erheblich und in der Regel dauerhaft ist; massgebend sind dabei die Höhe des Bezugs, seine Dauer sowie die Frage, ob die Abhängigkeit verschuldet ist und ob mit einer Verbesserung gerechnet werden kann. Die exakten Schwellen sind nicht starr, sondern werden im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit gewichtet.

Kantonale Praxis-Entwicklung, strengere Auslegung in einzelnen Kantonen

Diese Sektion beschreibt eine Tendenz und keine rechtskräftig dokumentierte Einzelfall-Aussage. Konkrete Urteile mit Aktennummer werden hier nicht behauptet.

Kontext

In den letzten Jahren ist in der kantonalen Praxis und in Verwaltungsgerichts-Entscheiden zu Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG teils eine restriktivere Auslegung erkennbar geworden, namentlich bei der Verbindung von Sozialhilfe-Abhängigkeit und finanzieller Instabilität. Als Tendenz lässt sich festhalten:

  • Die Kombination aus erheblicher Sozialhilfe-Abhängigkeit über mehrere Jahre und mehreren offenen Betreibungen kann als Indizien-Bündel gewertet werden, das in der Gesamtbeurteilung gegen die Verlängerung der Bewilligung spricht, wobei der rechtliche Anknüpfungspunkt die Sozialhilfe-Abhängigkeit bleibt.
  • Die Anforderungen an die Darlegung der Eigenbemühungen (Stellensuche, Schuldensanierung, Kontakt mit der Schuldenberatung) werden in der Praxis teils strenger gehandhabt.
  • Die Bewertung erfolgt unter Anwendung der Verhältnismässigkeit nach Art. 96 AIG (Aufenthaltsdauer, familiäre Verhältnisse, Integration).

Kantonale Differenzen, Tendenz

Die Auslegung variiert zwischen den Kantonen. Einige Kantone gewichten Eigenbemühungen und Aufenthaltsdauer stärker und legen eine zurückhaltendere Linie an den Tag; andere handhaben die Anforderungen an die wirtschaftliche Eigenständigkeit strenger. Eine generell-abstrakte Rangordnung der Kantone wird hier bewusst nicht aufgestellt, weil sie weder rechtsverbindlich noch ohne Einzelfallbezug aussagekräftig wäre. Massgebend bleibt die konkrete Praxis des zuständigen kantonalen Migrationsamts.

Konsequenz für Betroffene

Wer in einer Konstellation aus Sozialhilfe-Bezug und Betreibungen steht, kann sich einer erhöhten Begründungslast gegenübersehen: Eigenbemühungen sind zu dokumentieren, ein realistischer Pfad zurück zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit ist aufzuzeigen. Wie eine solche Darlegung im Einzelfall ausgestaltet wird, ist Gegenstand individueller Beratung.

BüG-Auswirkungen, die ordentliche Einbürgerung

Das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG, SR 141.0, in Kraft seit 01.01.2018) nennt in Art. 11 BüG die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Dazu gehören die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Beachtung der Werte der Bundesverfassung und die Integration. Die Integrationskriterien, darunter die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung: sind in Art. 12 BüG konkretisiert. Die Sprachanforderungen sind nicht im Gesetz selbst, sondern in der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV, SR 141.01) geregelt und dort als separates Instrument zu zitieren.

Was die Naturalisations-Behörde prüft

Die kantonalen und kommunalen Einbürgerungsbehörden verlangen in der Praxis einen Betreibungsregister-Auszug über einen mehrjährigen Zeitraum; der genaue Beobachtungszeitraum ergibt sich aus der jeweils anwendbaren kantonalen bzw. kommunalen Regelung. Geprüft wird unter anderem:

  • Gibt es offene, unbezahlte Betreibungen?
  • Gibt es Verlustscheine (Art. 149 SchKG)?
  • Gibt es laufende Betreibungs-Verfahren?
  • Gibt es Hinweise auf dauerhafte wirtschaftliche Schwierigkeiten?

Bewertung in der Praxis

  • Offene unbezahlte Betreibungen werden im Rahmen des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 12 BüG) regelmässig zu Ungunsten gewertet, solange sie nicht erledigt sind. Wie streng dies gehandhabt wird, ist kantonal unterschiedlich.
  • Bezahlte Betreibungen, die im Auszug noch sichtbar sind, werden in der Regel milder beurteilt; massgebend ist die erfolgte Erledigung und die nachgewiesene Eigenbemühung.
  • Verlustscheine (Art. 149 SchKG) wiegen in der Praxis schwerer als blosse Betreibungen und sprechen, bis zur Tilgung, regelmässig gegen die Einbürgerung.
  • Mehrere unbezahlte Betreibungen über längere Zeit können als Anhaltspunkt für eine nicht ausreichende wirtschaftliche Integration im Sinne von Art. 12 BüG gewertet werden.

Diese Aussagen beschreiben den Bewertungsrahmen; sie sind keine Prognose für den konkreten Antrag.

Kantonale Praxis

Die kantonale Praxis bei der Bewertung von Betreibungen im Einbürgerungs-Verfahren variiert deutlich. Einige Kantone akzeptieren einen Antrag mit dem Nachweis, dass offene Beträge in Tilgung sind; andere verlangen die vollständige Erledigung vor Antragstellung. In Kantonen mit kommunaler Mitwirkung können die Gemeinden zusätzliche Anforderungen stellen. Die massgeblichen Voraussetzungen sind der jeweils anwendbaren kantonalen bzw. kommunalen Einbürgerungsregelung zu entnehmen und bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

Cross-link: Die Einbürgerung in der Schweiz enthält die ausführliche Darstellung der Einbürgerungs-Pfade, sowie das Glossar zum Bürgerrechtsgesetz 2018 (BüG) für die Begriffe.

Bezahlung einer Betreibung, Wirkung im Auszug

Eine wiederkehrende Frage betrifft die Folge der Bezahlung. Die zentrale Aussage lautet:

Die blosse Bezahlung der Forderung an die Gläubigerin/den Gläubiger führt nicht ohne Weiteres zur Entfernung der Betreibung aus dem Auszug.

In der Praxis gilt:

  • Die Bezahlung beendet die materielle Forderung und kann das Vollstreckungs-Verfahren erledigen.
  • Im Betreibungsregister bleibt der Eintrag im Rahmen der Frist nach Art. 8a Abs. 4 SchKG für Dritte grundsätzlich sichtbar, bis seit Verfahrensabschluss mehr als fünf Jahre vergangen sind.
  • Der Stand der Forderung (Rückzug, Erledigung) wird durch das Betreibungsamt geführt; dies setzt typischerweise einen entsprechenden Nachweis voraus (Quittung der Gläubigerin/des Gläubigers, Rückzugserklärung).
  • Bei Nicht-Bekanntgabe an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 SchKG kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Antrag gestellt werden; die Beurteilung ist verfahrensrechtlich anspruchsvoll und einzelfallabhängig.

Kantonale Migrationsamt-Praxis, Variation

Die Praxis der kantonalen Migrationsämter bei der Gewichtung von Betreibungen im Verlängerungs- und Widerrufsverfahren variiert. Allgemein lässt sich festhalten:

  • Die Migrationsämter verlangen bei Verlängerungen mit kritischer finanzieller Vorgeschichte regelmässig einen aktuellen Betreibungsregister-Auszug.
  • Der entscheidende Anknüpfungspunkt für aufenthaltsrechtliche Folgen bleibt die erhebliche und dauerhafte Sozialhilfe-Abhängigkeit (Art. 62 AIG bzw. Art. 63 AIG), nicht die Betreibung als solche.
  • Die Gewichtung erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 96 AIG), unter Berücksichtigung von Aufenthaltsdauer, Integration und familiären Verhältnissen.

Verhältnismässigkeit (Art. 96 AIG)

Jede Massnahme des Migrationsamts, sei es die Verweigerung der Verlängerung, sei es der Widerruf, unterliegt der Verhältnismässigkeits-Prüfung nach Art. 96 AIG. Die Behörde berücksichtigt namentlich:

  • die Schwere und Dauer der finanziellen Schwierigkeiten,
  • die Schwere und Dauer eines allfälligen Sozialhilfe-Bezugs,
  • die Aufenthaltsdauer in der Schweiz,
  • die familiären Verhältnisse (Ehe mit einer Schweizerin/einem Schweizer, Kinder mit Schweizer Bürgerrecht, etc.),
  • den Integrationsgrad (Sprachkompetenz, wirtschaftliche und soziale Integration),
  • die Eigenanstrengungen der betroffenen Person (Stellensuche, Schuldenberatung, Sanierungs-Bemühungen).

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt bei jedem Widerruf und jeder Nichtverlängerung eine sorgfältige Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen der betroffenen Person im konkreten Einzelfall; je länger der rechtmässige Aufenthalt und je stärker die Verwurzelung, desto höher die Anforderungen an die Rechtfertigung der Massnahme.

Die C-Niederlassungsbewilligung enthält die ausführliche Darstellung der C-Bewilligung und der Widerrufbarkeit.

Wege der Schuldensanierung, rein faktische Hinweise

Verfügbare Beratungs- und Verfahrenswege

  • Caritas Schuldenberatung: in der Schweiz mit kantonalen Stellen vertreten; je nach Kanton mit Erstberatung. Anlaufstelle für Personen mit Überschuldung.
  • Kantonale Budget- und Schuldenberatungs-Stellen: kantonal organisierte Stellen mit Erstberatung, häufig in Zusammenarbeit mit den kantonalen Sozialdiensten.
  • Pfändung: geregelt in Art. 89 SchKG und den folgenden Bestimmungen; das Existenzminimum ist nach den betreibungsamtlichen Richtlinien geschützt (regional nach Lebenshaltungskosten differenziert).
  • Privatkonkurs (Art. 191 SchKG), Konkurseröffnung auf eigenes Begehren der überschuldeten Person bei Zahlungsunfähigkeit.
  • Nachlassvertrag (Art. 293 SchKG und die folgenden Bestimmungen), gerichtlich genehmigte Einigung zwischen Schuldner:in und der Gläubiger-Mehrheit.
  • Aussergerichtliche Schuldensanierung: über Schuldenberatungs-Stellen organisierte Verhandlung mit Gläubigerinnen und Gläubigern, gegebenenfalls mit teilweisem Forderungs-Verzicht.

Praxis-Hinweise, informationeller Charakter

Die folgenden Hinweise sind rein informationell und keine Beratung im Einzelfall:

  • Bei anstehender Permit-Verlängerung mit Schulden-Vorgeschichte: Es ist üblich, dass das Migrationsamt einen aktuellen Betreibungsregister-Auszug verlangt. Wer den eigenen Auszug vor dem Verlängerungs-Antrag beim zuständigen Betreibungsamt bestellt (Art. 8a SchKG), kann den Inhalt selbst zur Kenntnis nehmen.
  • Bei laufendem Sozialhilfe-Bezug: Eigenanstrengungen, dokumentierte Stellensuche, Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen, Kontakt mit der Schuldenberatung, werden im Rahmen der Verhältnismässigkeits-Prüfung (Art. 96 AIG) berücksichtigt.
  • Bei vorbereitendem Einbürgerungs-Antrag: Viele Kantone setzen einen über mehrere Jahre unbelasteten Betreibungsregister-Auszug voraus; offene unbezahlte Betreibungen sind in der Regel vor Antragstellung zu erledigen. Der massgebliche Zeitraum und die Anforderungen ergeben sich aus der jeweils anwendbaren kantonalen bzw. kommunalen Regelung.
  • Bei einem grundlosen Auszugs-Eintrag: Gegen einen Zahlungsbefehl, der auf einer unberechtigten Forderung beruht, ist ein Rechtsvorschlag innert 10 Tagen ab Zustellung möglich (Art. 74 SchKG); danach ist die Gläubigerin/der Gläubiger gezwungen, die Forderung gerichtlich durchzusetzen.

Mietkaution und Wohnungssuche bei eingetragenen Betreibungen

Vermieterinnen und Vermieter verlangen in der Schweizer Praxis bei Vertragsabschluss häufig einen Betreibungsregister-Auszug (Art. 8a SchKG). Mehrere oder hohe Betreibungen können dazu führen, dass eine Wohnungsbewerbung abgelehnt wird, dies ist primär ein miet- und wohnungspolitisches Phänomen, kein aufenthaltsrechtliches.

Cross-References

Für niederschwellige Schulden-Erstberatung: Caritas Schuldenberatung (kantonale Stellen) sowie die kantonalen Budget- und Schuldenberatungs-Stellen.

Quellen-Hinweis